Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hat in einem Rechtstreit mit dem Reiseveranstalter Tui einen Erfolg eingefahren. Nach einem am Dienstag ergangenen Urteil sind Klauseln, die dem Anbieter ermöglichen, auch nur vorläufige Flugzeiten ohne sachlichen Grund zu ändern, nichtig.
Reisende dürfen erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und auch vorläufige Angaben zu einem ersichtlichen Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 10.12.2013, Az. X ZR 24/13).
Die Richter haben zwei Klauseln in den allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters Tui für unwirksam erklärt. Die Vorschriften sollten regeln, dass die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter obliege und Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich seien. Diese Regelungen benachteiligten die Reisenden unangemessen und seien nach § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, stellte Karlsruhe klar.
"Voraussichtliche" Flugzeiten seien zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten, so der BGH. Man dürfe aber erwarten, dass Abweichungen nur wegen eines sachlichen Grundes erfolgen. Auch ein ersichtlicher Zeitrahmen dürfe nicht ohne weiteres völlig aufgegeben werden. Die BGB-Informationspflicht-Verordnung (BGB-InfoV) lasse mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 keinen anderen Schluss zu.
Dort ist vorgeschrieben, dass eine Reisebestätigung den Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr nennen muss. Diese Regelung mache sonst keinen Sinn, befanden die Richter. Reiseveranstalter dürften sich zudem nicht der vertraglichen Bindung entziehen, die durch eine Information eines für sie tätigen Reisebüros eintrete. Auch das benachteilige die Reisenden unangemessen.
una/LTO-Redaktion
BGH zu TUI-AGB: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10317 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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