BGH zu abweichender Kreuzfahrt-Route: Der Weg ist das Ziel

15.05.2013

Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist bei Kreuzfahrten auch der Weg das Ziel. Bei der Fahrt "Sommer in Grönland" entfielen geplante Landgänge auf den Färöer und den Orkney-Inseln, das Schiff wich teilweise von der Route ab. Der BGH schloss einen erheblichen Reisemangel und damit ein Kündigungrecht und einen Anspruch auf Entschädigung nicht aus.

Eine Kreuzfahrt muss die versprochenen Routen und Landgänge einhalten. Ansonsten dürfen die Reisenden den Preis nicht nur mindern, sondern haben womöglich auch ein Rücktrittsrecht und einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 14.05.2013, Az. X ZR 15/11).

Die Karlsruher Richter mussten sich mit einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) Bremen befassen. Ein Reiseunternehmen hatte aus abgetretenem Recht seiner Kunden gegen einen Reiseveranstalter geklagt, der die Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" organisierte. Im Verlauf der Reise fanden angekündigte Landgänge auf den Färöer und den Orkney-Inseln nicht statt, der versprochene Aufenthalt im isländischen Reykjavik war zudem stark verkürzt. Grund hierfür war die eingeschränkte Maschienenleistung des Schiffs. Es hatte verschmutztes Öl aufgenommen. Der Veranstalter erstattete nach der Reise 40 Prozent des Reisepreises. Für das Reiseunternehmen nicht genug.

Sowohl das Landgericht (LG) Bremen als auch das OLG als Berufungsgericht hielten die Abweichungen nicht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, sodass ein Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und auch ein Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB nicht in Betracht kämen. Durch die Preisminderung von 40 Prozent sei der Reisemangel abgegolten.

Der BGH hingegen meint, das OLG habe die ausgebliebenen Landgänge nicht ausreichend berücksichtigt und müsse die Quote nun neu prüfen, um die der Reisepreis zu mindern ist. Damit einhergehend fehle die Grundlage, ein Kündigungsrecht und einen Entschädigungsanspruch zu versagen. Denn ob eine Reise im Ergebnis erheblich beeinträchtigt gewesen ist, sei aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen. Hierfür biete die Minderungsquote nur einen Anhalt.

Damit verwies der BGH die Sache zurück an das OLG.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu abweichender Kreuzfahrt-Route: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8731 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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