Verpassen Fluggäste einen Anschlussflug und erreichen sie daher ihren Zielort mit mehr als drei Stunden Verspätung, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Dies entschied der BGH Anfang der Woche.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Danach kommt es für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nur auf die letztendliche Verspätung am Zielort an und nicht auf die eines der Teilflüge. Der BGH folgt mit seinem Urteil den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg.
Im konkreten Fall gaben die BGH-Richter mehreren Reisenden Recht, die bei der spanischen Fluglinie Iberia einen Flug von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebucht hatten (Urt. v. 17.09.2013, Az. X ZR 123/10). Da sich der Abflug in Miami um fast eineinhalb Stunden verspätete, verpassten sie ihren Anschlussflug in Madrid und kamen mit insgesamt siebeneinhalb Stunden Verspätung in Düsseldorf an.
Die Kläger verlangten von Iberia dafür 600 Euro Entschädigung pro Person. Reisenden steht nach EU-Recht zwar eine Entschädigung zu. Diese auch von den Airlines zu erhalten, gestaltet sich in der Praxis jedoch noch oft als schwierig.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zu Fluggastentschädigung: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9588 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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