Die BGB-InfoV fordert von Reiseveranstaltern nicht, dass sie in jedem Fall eine voraussichtliche Abflug- und Ankunftszeit in der Buchungsbestätigung angeben. Darauf wies der BGH in einer Entscheidung am Dienstag hin. Viel mehr müsse dort lediglich stehen, was auch Vertragsbestandteil ist. Ein solcher könne auch sein, dass genaue Zeiten erst später festgelegt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag klargestellt, welche Anforderungen die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) an Reiseunternehmer und Airlines stellt. Es sei möglich, zu vereinbaren, dass genaue Abflug- und Ankunftszeiten auch noch nach Abschluss festgelegt werden. Entsprechend reiche es dann aus, wenn die Buchungsbestätigung die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" enthält (Urt. v. 16.09.2014, Az. X ZR 1/14).
Mit einem solchen Fall zog der Bundesverband der Verbraucherzentralen vor Gericht und vertrat die Ansicht, in Buchungsbestätigungen müssten stets Flugzeiten benannt werden. Andernfalls liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV vor. Die Vorschrift fordert in der Tat jedenfalls Angaben zur voraussichtlichen Zeit der Abreise und Rückkehr.
Allerdings hatte der BGH bereits Ende 2013 entschieden, dass in Reisebestätigungen nur Angaben zu tatsächlich vereinbarten Vertragsbestandteilen gemacht werden müssen. Im Sinne dieser Entscheidung spreche nichts dagegen, bereits im Reisevertrag zu vereinbaren, dass die genauen Zeitpunkte für Hin- und Rückreise erst später festgelegt werden, so der BGH. Damit greift § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schon nicht und auch die Reisebestätigung muss folglich keine Flugzeiten enthalten.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Reiseverträgen: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13199 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag