Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass eine Gestattung der Untervermietung einer Wohnung an Dritte nicht automatisch die Erlaubnis mitumfasst, die Wohnung an Touristen zu vermieten. Die Überlassung einer Wohnung an beliebige Touristen unterscheide sich erheblich von einer gewöhnlichen Untervermietung.
Im konkreten Fall hatte sich der Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin von seiner Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung seiner Wohnung eingeholt. Da er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende nutzte, wollte er auf diese Weise die ihm durch den Leerstand entstehenden Unkosten decken. Mit seiner Vermieterin vereinbarte der Mann, dass er den jeweiligen Untermietern eine Postvollmacht erteilen werde. Auf diese Weise sollte gewährleistet werden, dass "alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. (…) als ordnungsgemäß zugestellt gelten", wenn sie im Briefkasten des Hauptmieters landen, gleich ob die Post tatsächlich vom jeweiligen Untermieter an den Hauptmieter weitergegeben werde.
Nachdem 2011 der Vermieter wechselte, störte sich der neue Vermieter daran, dass der Mann seine Wohnung im Internet auch Touristen zur Untermiete anbot. Daraufhin mahnte er den Hauptmieter mehrfach ab und kündigte schließlich den Mietvertrag. Der anschließenden Räumungsklage gab das Amtsgericht Berlin zunächst statt, das Landgericht Berlin hingegen wies sie in der Berufung ab. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) konnte der Vermieter nun wiederum einen Erfolg verbuchen: Das Gericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Die Richter des VIII. Zivilsenats urteilten, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne Weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst sei. Zudem habe die Vermieterin verlangt, dass der Hauptmieter den Untermietern Postvollmacht erteilen solle. Schon dies lasse erkennen, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen könnten (Urt. v. 08.01.2014, Az. VIII ZR 210/13).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zum Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10598 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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