Darf ein Gericht nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises von einem Umstand abhängig machen, auf den der Käufer keinen Einfluss hat? Darf es nicht, entschied der BGH am Mittwoch. Der Kaufpreis sei "bedingungslos" zurückzuzahlen.
Im entschiedenen Fall war ein Mann wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, nachdem der Autohersteller verschiedene technische Mängel nicht vollständig beseitigt hatte. Der Verkäufer weigerte sich jedoch, dem Käufer den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Kurz darauf brannte das Fahrzeug aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Käufer hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sprach ihm zwar rund 38.000 Euro zu, was dem Kaufpreis abzüglich der Summe für die jahrelange Nutzung des Wagens entspricht. Das OLG knüpfte die Auszahlung des Geldes aber an die Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Kaskoversicherung an den Verkäufer. Das klingt zwar auf Anhieb gerecht, hat aber einen deutlichen Haken: Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung von Ansprüchen ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer nicht möglich - und an eben dieser Genehmigung haperte es.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun gekippt. Der Autohersteller müsse den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts unbedingt zurückzahlen (Urt. v. 25.03.2015, Az. VIII ZR 38/14). Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe ihm nicht zu. Er könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihm bisher nicht wirksam abgetreten worden sei. Denn der Käufer habe bisher nichts erlangt, was er herausgeben könnte.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15063 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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