Die in § 551 BGB normierte Grenze von drei Monatskaltmieten für Mietsicherheiten gilt für vom Mieter gestellte Kautionen, nicht aber für Bürgschaften von Dritten, entschied der BGH am Mittwoch. Dem Mieterschutz widerspreche das nicht. Denn so würden fristlose Kündigungen bei Zahlungsverzug vermieden.
§ 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschränkt sich nur auf Mietsicherheiten, die der Mieter selbst leistet. Sie gilt hingegen nicht für Bürgschaften eines Dritten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch ergangenen Urteil (Urt. v. 10.04.2013, Az. VIII ZR 379/12).
Damit darf ein Vermieter von einem Bürgen grundsätzlich auch eine Summe verlangen, die die Dreimonats-Grenze des § 551 BGB übersteigt, sofern der Mieter entsprechende Mietrückstände hat und im Bürgschaftsvertrag keine Obergrenze vereinbart wurde. Wäre dies verboten, sähe sich ein Vermieter bei einem Zahlungsverzug regelmäßig zur fristlosen Kündigung veranlasst, meinten die Richter. Die gesetzliche Begrenzung einer Bürgschaft für Mietzahlungen würde daher eher zum Ende des Mietverhältnisses führen, als dass der Mieter dadurch geschützt würde.
Im Ausgangsfall wurde ein Mieter zu Räumung und Zahlung von rückständiger Miete in Höhe von ca. 6.500 Euro verurteilt. Der Vermieter verlangte die Summe darauf vom Bruder des Mieters, der für die Mietzahlungen gebürgt hatte. Dieser vertrat die Ansicht, nur für maximal drei Monatsmieten bürgen zu müssen. Schon die Vorinstanzen sahen dies nicht so. Auch vor dem BGH blieb der Mann erfolglos.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Mietsicherheiten: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8495 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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