BGH verneint Recht auf Minderung: Mie­terin muss für gestoh­lene Küche zahlen

von Ulf Nadarzinski

13.04.2016

Wird eine mitvermietete Einbauküche gestohlen und der Vermieter hierfür entschädigt, kann der Mieter nach Ansicht des BGH dennoch zur weiteren Mietzahlung verpflichtet sein. Maßgeblich sind demnach die vertraglichen Vereinbarungen zur Küche.

Wenn eine Einbauküche zur Mietwohnung gehört, zahlt der Mieter für diese, indem er einen Teil des monatlichen Mietzinses für die Küche entrichtet. Das muss er auch dann grundsätzlich weiterhin tun, wenn er die Küche mit Zustimmung des Vermieters ausbaut und im Keller lagert, etwa weil er sie durch eine eigene ersetzen will. Zum Bundesgerichtshof (BGH) schaffte es, wie so oft, der Sonderfall: Was, wenn die eingelagerte Küche aus dem Keller gestohlen wird?  

So geschehen in Berlin. Der dem Mietverhältnis zugrunde liegende Vertrag enthielt eine Regelung, wonach von der Gesamtmiete ein Betrag von knapp 18 Euro auf die Einbauküche entfiel. Nach mehreren Jahren der Nutzung ersetzte die Mieterin diese allerdings durch eine neue Küche, nachdem sie das Einverständnis ihrer Vermieterin zum Ausbau eingeholt hatte. Man vereinbarte hierbei, dass die Mieterin die bisher eingebaute Küche sachgerecht in ihrem Keller lagern solle und auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen habe. Auch nach dem Ausbau zahlte die Mieterin die vereinbarte Miete weiter, damit also auch den Teil für die nun eingelagerte Küche.

Wenige Jahre später wurde diese dann entwendet, woraufhin die Versicherung der Mieterin einen Entschädigungsbetrag von fast 2.800 Euro an die Vermieterin auszahlte. Eine neue Küche besorgte diese allerdings nicht. Und bestand dennoch darauf, weiterhin den vollen Mietzins zu erhalten. Die Mieterin berief sich dagegen auf ein Minderungsrecht in Höhe der für die gestohlene Küche vereinbarten Miete von monatlich 17,71 Euro. 

BGH: kein Mangel ohne Gebrauchsgewährungspflicht

Nachdem sich auch die Vorinstanzen uneinig waren – das Amtsgericht hatte die Feststellungsklage abgewiesen, das Landgericht sich dagegen der Ansicht der Mieterin angeschlossen –, sollten nun die Karlsruher Richter für Rechtssicherheit sorgen. Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass die Berlinerin die vereinbarte Miete für die Küche weiterhin entrichten muss (Urt. v. 13.04.2016, Az. VIII ZR 198/15).

Der Senat verneinte am Mittwoch ein Recht der Klägerin auf Minderung. Durch den Diebstahl der im Keller eingelagerten und auch derzeit nicht benötigten Küche sei nämlich keine nachteilige Abweichung der vertraglich vereinbarten Mietsache eingetreten. Es fehle an einem Mangel, so die Begründung der Karlsruher Richter.

Die Parteien hätten den Mietvertrag vor Ausbau der Küche nämlich dahingehend abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht der Vermieterin solange nicht auf eine Einbauküche erstrecken sollte, wie die Mieterin die Wohnung durch eine eigene Küche ausstattete. Zudem sei an der ursprünglich vereinbarten Gesamtmiete trotz des Ausbaus festgehalten worden.

Versicherungssumme lässt Mietanspruch unberührt

Auch die an die Vermieterin geflossene Versicherungssumme berührt deren Mietanspruch nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht. Indem sie die Summe akzeptiert habe, ohne eine neue Küche angeschafft zu haben, aber gleichzeitig auf die monatliche Miete für die entwendete Küche bestehe, verhalte sie sich nicht treuwidrig im Sinne des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch.

Der Entschädigungsbetrag sei als geldwerter Ausgleich für den Schaden zu sehen, der der Vermieterin durch Entwendung ihres Eigentums entstanden sei. Diese Ersatzleistung habe aber keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Miete. Hier hätten die Parteien sich im Wege des Ausbaus der Küche schließlich darauf geeinigt, dass die Höhe der Miete unverändert bleibe, obwohl die Mieterin kein Interesse an der Nutzung mehr gehabt habe.

In dieser Konsequenz sahen die Richter keine Notwendigkeit einer Mietminderung dadurch, dass die ohnehin nicht benötigte Küche entwendet wurde. Anders könnte der Fall zu bewerten sein, wenn sich die Mieterin ihrer derzeit genutzten Küche wieder entledigt. Denn damit entfiele die Bedingung, unter der die Vermieterin derzeit nicht verpflichtet ist, der Mieterin den Gebrauch einer Küche zu gewähren.

Zitiervorschlag

Ulf Nadarzinski, BGH verneint Recht auf Minderung: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19062 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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