Wer keinen oder nur einen äußerst schwachen Grund hat, mit einem künftigen Schaden zu rechnen, dem fehlt für eine Feststellungsklage das schutzwürdige Interesse. Dies hat der BGH in einem Streit um gesundheitliche Schäden durch Asbestfasern am Mittwoch entschieden.
Mit einer Feststellungsklage nach § 256 Zivilprozessordnung kann festgehalten werden, dass der Beklagte dem Grunde nach haftet, auch wenn noch gar kein Schaden eingetreten ist. Notwendig ist allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Schaden in Zukunft noch eintreten wird. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun entschieden, dass eine lediglich minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegende Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts hierfür nicht ausreichend ist (Urt. v. 02.04.2014, Az. VIII ZR 19/13).
Die Kläger hatten die Feststellung begehrt, dass ihr Vermieter verpflichtet sei, ihnen alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung durch einen asbesthaltigen Fußboden bereits entstanden seien oder als Spätfolgen noch entstehen könnten, zu ersetzen. Ein Gutachter führte jedoch aus, dass das Risiko für eine auf den Boden zurückzuführende Erkrankung "sehr sehr gering" sei. Wenn ein Schaden aber bisher nicht eingetreten und auch für die Zukunft nur mit einer solch geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dann fehle es am Feststellungsinteresse, so der BGH.
age/LTO-Redaktion
BGH zum Feststellungsinteresse: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11547 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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