Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung allgemein untersagen, sind unwirksam. Dies entschied der VIII. Zivilsenat des BGH am Mittwoch.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.
Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordere eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel schließe dagegen eine Tierhaltung auch in den Fällen aus, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele (Urt. v. 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12).
Ein Mieter aus Gelsenkirchen hatte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund gehalten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten". Der Vermieter, der mit seiner Klage auf Entfernung des Tieres aus der Wohnung und Unterlassung der Hundehaltung vor dem Amtsgericht noch erfolgreich war, unterlag nach dem Landgericht nun auch in Karlsruhe.
tko/LTO-Redaktion
BGH zum Wohnraummietvertrag: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8371 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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