Welche Anforderungen muss die Begründung für eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter erfüllen? Das Ergebnis der Karlsruher Richter: keine all zu hohen. Den Freund der Tochter müsse der Vermieter jedenfalls nicht namentlich benennen.
Es genüge, wenn die Person, für die der Eigenbedarf angemeldet wird - das war im vorliegenden Fall die Tochter des Vermieters - identifizierbar genannt wird. Zudem müsse aus der Kündigung hervorgehen, dass diese Person tatsächlich Interesse an der Wohnung hat, so die Richter. Diese Anforderungen erfülle die Kündigung des klagenden Vermieters, so der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 30.04.2014, Az. VIII ZR 107/13).
Die Essener Wohnung, um die es ging, misst 158 Quadratmeter. Die Tochter des Vermieters bewohnte bislang eine Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfe, die allerdings nur halb so groß ist. Im Oktober 2012 kündigte der Vermieter also wegen Eigenbedarfs. Seine Tochter wolle mit ihrem Lebensgefährten in die größere Bleibe einziehen. Dies erklärte er auch im Kündigungsschreiben, was dem bisherigen Mieter allerdings nicht ausreichte. Er war der Meinung, der Lebensgefährte hätte in der Kündigung namentlich genannt werden müssen. Dies gebiete das Begründungserfordernis aus § 573 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Richter hielten es dagegen für ausreichend, wenn der Kündigungsgrund soweit konkretisiert ist, dass er von anderen möglichen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Zeck des § 573 Abs. 3 BGB sei, dass der Mieter sich gegen den angegebenen Grund wehren könne. Außerdem solle der Vermieter den Grund nicht nachträglich auswechseln können. Diesen Anforderungen sei genüge getan, auch wenn der Lebensgefährte der Tochter anonym bleibe.
una/LTO-Redaktion
BGH zur Eigenbedarfskündigung: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11837 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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