Weil das Land ihr den weiteren Betrieb von Internetglücksspiel untersagte, stellte die Lottogesellschaft Brandenburgs die Zahlungen an einen von ihr beauftragten Online-Dienstleister ein. Ganz leer wird dieser aber nicht ausgehen. Wie der BGH am Dienstag entschied, steht ihm zumindest teilweise ein Aufwendungs- und Vergütungsersatzanspruch zu.
Zumindest die unvermeidbaren Aufwendungen, die der Klägerin, einer Online-Dienstleisterin, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin entstanden sind, kann sie von der beklagten Landeslottogesellschaft Brandenburg zurückverlangen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Außerdem steht ihr ein Vergütungsanspruch zu, da sie die Webseite der Beklagten auch nach Einstellung des eigentlichen Internetglücksspielangebotes noch für ein gutes Jahr als Informationsportal weiterbetrieben hat (Urt. v. 24.09.2013, Az. KZR 62/11).
Die Beklagte hatte die Klägerin am 6. November 2006 aufgefordert, eine im Auftrag der Beklagten betriebene Internetglücksspielseite einzustellen, nachdem das Land Brandenburg seine Erlaubnis zum Betrieb eines derartigen Angebots gegenüber der Beklagten widerrufen hatte. Hintergrund des Widerrufs war eine Übereinkunft der Bundesländer, den Internetvertrieb gänzlich einzustellen.
Widerruf des Landes war ordnungspolitisch motivierte, hoheitliche Maßnahme
Der Widerruf war nach Ansicht des BGH keine unternehmerische, sondern eine hoheitliche Maßnahme. Er sei vor dem Hintergrund beträchtlicher Rechtsunsicherheit ergangen, da das Bundeskartellamt kurz zuvor entschieden hatte, dass die Landeslottoanstalten verpflichtet seien, ihre Lottoangebote auch Einwohnern der jeweils anderen Bundesländer zu öffnen (Beschl. v. 23.08.2006, Az. WuW/E DE-V 1251). Auf der anderen Seite hatte das Bundesverfassungsgericht eine Ausweitung des staatlichen Glücksspielangebotes ausgeschlossen (Beschl. v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01).
Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Widerruf beruhe auf einer kartellrechtswidrigen Absprache der Bundesländer. Der BGH folgte dem nicht. Kartellrechtliche Ansprüche kämen bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Widerruf als hoheitliche Maßnahme ergangen sei, an der ein ordnungspolitisches Interesse bestanden habe.
Gleichwohl habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von unvermeidbaren Aufwendungen wie Personal- und Leasingkosten, die ihr bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin entstanden und wegen des Wegfalls der Erlaubnis nutzlos geworden waren. Außerdem könne die Klägerin eine Vergütung für den von der Beklagten gewünschten Weiterbetrieb der Internetplattform ohne Spielangebot verlangen. Da in diesem Zusammenhang noch weitere Feststellungen zu treffen sind, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
cvl/LTO-Redaktion
BGH zu Internetglücksspiel: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9660 (abgerufen am: 14.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag