Das Verhandlungsmandat des Bundesverbands der Presse-Grossisten verstößt nicht gegen Kartellrecht. Die Ausnahmeregelung, durch die der Verband von den Wettbewerbsregeln ausgeschlossen ist, sei nicht zu beanstanden, entschied der BGH.
Der Bundesverband Buch- und Presse-Großhändler verstößt mit der Praxis, die Konditionen der einzelnen Presse-Grossisten zentral auszuhandeln, nicht gegen das Kartellrecht. Die Bauer Media Group ist mit dem Versuch, das zentrale Verhandlungsmandat zu kippen, gescheitert. Die Klage des Verlags wies der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag ab (Urt. v. 06.10.2015, Az. KZR 17/14).
In Deutschland werden so gut wie alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären Einzelhandel erhältlich sind, im Großhandel von Grossisten in ihrem jeweiligen Gebiet vertrieben. Grossisten sind damit Zwischenhändler für Verlage und kaufen den Presseunternehmen die Zeitschriften und Zeitungen ab. Diese verkaufen sie dann zu einem vorbestimmten Preis an den Einzelhandel in ihrer Region weiter.
Verlag in den Vorinstanzen erfolgreich
Für die verlagsunabhängigen und regelmäßig auch für die verlagsgebundenen Grossisten führt der Bundesverband die Verhandlungen. Hiergegen richtete sich die Klage des Bauer-Verlages, der lieber mit einzelnen Grossisten verhandeln will. So sollte dem Bundesverband gerichtlich untersagt werden, für Presse-Grossisten in ganz Deutschland einheitliche Konditionen mit den Verlagen auszuhandeln oder sie gar dazu aufzufordern, individuelle Verhandlungen zu verweigern. Damit hatte sich Bauer in den Vorinstanzen auch durchgesetzt.
Der BGH aber entschied nun anders. Die hier in Rede stehende Verbotsvorschrift, Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der bestimmte Absprachen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen verbietet, sei auf den Bundesverband nicht anwendbar, so das Urteil aus Karlsruhe. Denn für ihn greife die Ausnahmevorschriften nach Art. 106 AEUV i.V.m. § 30 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Wie der Kartellsenat des BGH klarstellt, stehe die Dienstleistung des Bundesverbands Presse-Grosso imnallgemeinem wirtschaftlichen Interesse, nämlich dem Interesse an flächendeckendem und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitschriften und Zeitungen. Das habe der Gesetzgeber ausdrücklich durch § 30 Abs. 2a GWB klargestellt. Für Unternehmen, die eine solche Aufgabe von besonderer Bedeutung wahrnehmen, ist die Anwendung des EU-Kartellrechts gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV aber ausgeschlossen, sofern dies dazu führen würde, dass sie die Aufgaben nicht mehr erfüllen können.
Kleinere Verlage dürfen nicht benachteiligt werden
Es reiche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereits aus, wenn die Wettbewerbsvorschriften die Erfüllung der Aufgaben auch nur gefährden würden, so der BGH. Hierfür sei grundsätzlich eine komplexe Prognose dazu erforderlich, wie sich die Marktverhältnisse in diesem Falle entwickeln würden. Der Gesetzgeber habe jedoch einen Einschätzungsspielraum, wenn große Prognoseunsicherheit herrsche. Dies sei hier der Fall. Und aus diesem Grund sei der gerichtliche Prüfungsumfang auch beschränkt.
Jedenfalls, so der BGH weiter, sei das zentrale Verhandlungsmandat geeignet, einen flächendeckenden Pressevertrieb ohne Diskriminierung zu gewährleisten. Darüber hinaus sei es auch plausibel, dass der Gesetzgeber die Erforderlichkeit dieses Mandats auch für die Zukunft annehme. Ohne dieses könne es dazu kommen, dass größere Verlage bessere Preise durchsetzen könnten, sodass die Vertriebskosten für die kleineren Konkurrenten steigen würden. Der Vertrieb von Produkten kleinerer Verlage, unrentabler Verkaufsprodukte in ländlichen Gebieten und Nischenprodukte wäre gefährdet. Dies sei nicht zuletzt wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer pluralistischen und möglichst umfassend vertriebenen Presse nicht zu verantworten. Daher sei die Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 2a GWB nicht zu beanstanden.
una/LTO-Redaktion
BGH weist Klage des Bauer-Verlages ab: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17115 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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