§ 142 StGB schützt das Aufklärungsinteresse des Geschädigten, nicht das der Versicherung des Schädigers. Das entschied der BGH am Mittwoch und widersprach damit den Vorinstanzen. Informiert der Unfallverursacher unverzüglich seine Versicherung, kann diese sich einer Schadensregulierung auch dann nicht verweigern, wenn sich der Versicherer gemäß § 142 StGB strafbar gemacht hat.
Es gäbe keinen Automatismus, wonach die Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Versicherung dann verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 Strafgesetzbuch (StGB), vorliege. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11).
Der Mann war nachts mit seinem Auto gegen einen Baum geprallt. Er verständigte umgehend den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte. Die Polizei und den Geschädigten, das zuständige Straßenbauamt, verständigte er nicht, womit er gegen § 142 Abs. 2 StGB verstieß. Aus diesem Grund sah die Versicherung auch die Aufklärungsobliegenheiten des Mannes gegenüber ihr verletzt und lehnte die Regulierung des Schadens an seinem Wagen ab.
Das Landgericht (LG) Bautzen und das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatten sich der Argumentation der Versicherung angeschlossen. Der BGH folgte dem nicht und hob die Berufungsurteile auf. Es verwies die Sache an das OLG zurück. Hat der Versicherungsnehmer seine Versicherung so schnell über den Unfall informiert, wie es gegenüber dem Geschädigten notwendig gewesen wäre um eine Strafbarkeit nach § 142 StGB zu vermeiden, dann sei auch das Informationsinteresse der Versicherung gewahrt.
una/LTO-Redaktion
BGH zur Informationspflicht gegenüber Versicherungen: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7607 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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