Die Richter in Karlsruhe haben die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen. Er hatte etwa 13 Jahre nach Abschluss seiner Lebensversicherung den Widerspruch erklärt. Da er aber damals nach den einschlägigen Regelungen ordnungsgemäß belehrt worden war, scheide ein Widerrufsrecht aus, so der BGH. In einem ähnlichen Fall hatte er das nach elf Jahren anders gesehen.
Nachdem der Kläger 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte, wurde er mit Übersendung des Versicherungsscheins über sein Widerrufsrecht belehrt. Maßgeblich war damals § 5a Versicherungsgesetz (VVG) der alten Fassung (a.F.), welche von 1994 bis 2007 galt. In Abs. 1 war eine Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Überlassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen angeordnet, auch diese hatte der Kläger damals erhalten.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) stritt der Versicherungsnehmer nun um die seit Jahren gezahlten Beiträge. Er hatte 2011 seinen Widerruf erklärt. Dies sei jedoch viel zu spät gewesen, weil die Versicherung die Anforderungen des § 5a Abs. 1 VVG a.F. eingehalten habe, so der BGH am Mittwoch. Der Kläger habe also keine Ansprüche nach dem Bereicherungsrecht. Seine Prämien habe er mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages geleistet (Urt. v. 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13).
In ähnlichem Fall Widerruf auch nach elf Jahren bejaht
Die Richter hatten indes keine Zweifel daran, dass die Widerspruchslösung dem Unionsrecht entspreche. Der Kläger hatte gefordert, der BGH möge den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu befragen. Tatsächlich hatten die Karlsruher das in einem ähnlich gelagerten Fall bereits getan und schließlich einen Widerruf auch nach elf Jahren bejaht. Damals hatte die Versicherung den Kunden aber gar nicht erst ausreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. § 5a Abs. 2 VVG a.F. regelte in solchen Fällen, dass eine Widerrufsfrist von einem Jahr gelte. Das hielt der EuGH für europarechtswidrig.
In dem am Mittwoch entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer aber ausreichend belehrt worden. Daher bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damaligen Widerspruchslösung. Eine Vorabfrage komme aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Antwort vom EuGH nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Denn selbst wenn § 5a Abs. 1 VVG a.F. unionsrechtswidrig sei, so dürfe der Kläger sich nach Treu und Glauben nicht hierauf stützen. Es sei eine widersprüchliche Rechtsausübung, sich nach "jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen".
una/LTO-Redaktion
BGH zu Lebensversicherung: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12584 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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