Sozialhifeempfänger haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Dies entschied der BGH am Mittwoch.
Mit seinem Urteil bestätigte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Nach Ansicht der Karlsruher Richter haben Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Zumindest dann nicht, wenn sie auch ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen. Dies gelte auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat (Urt. v. 16.07.2014, Az. IV ZR 55/14).
Damit scheiterte die Klage einer seit etwa zehn Jahren in Deutschland lebenden Frau. Sie wollte sich selbst sowie ihre drei minderjährigen Kinder in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers aufnehmen lassen. Einen diesbezüglichen Antrag hatte die Versicherung abgelehnt.
age/LTO-Redaktion
BGH zu privaten Krankenversicherungen: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12599 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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