"Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise" hatte es in einer Passauer Wochenblatt-Werbung des Elektrohändlers vom Juli 2011 geheißen. Wer eine Eins im Zeugnis habe, solle zum Media Markt kommen und das Zeugnis vorlegen. Der BGH sieht hierin kein Problem, wie sein Urteil von Donnerstag zeigt.
Der Elektrohändler Media Markt hat mit seiner "Zeugnisaktion" nicht gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken verstoßen. Die Werbung richte sich zwar an Kinder, es fehle jedoch an einem hinreichenden Produktbezug, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom Donnerstag (Urt. v. 03.04.2014, Az. I ZR 96/13).
Für jede Eins im Zeugnis zwei Euro Rabatt - damit warb vor drei Jahren ein Media Markt in Passau und rief Verbraucherschützer auf den Plan. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin unlautere Werbung, die Kinder zum Kaufen verleitet und verklagte den Fachmarkt - erfolglos vor dem Landgericht (LG) Passau (Urt. v. 26.07.2012, Az. 3 O 843/11).
Beim Oberlandesgericht (OLG) München kam man im Rahmen der Berufung zu keinem anderen Ergebnis. Die Werbung verstoße nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, wenn die Werbung eine unmittelbar an Kinder gerichtete Aufforderung enthält, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder aber ihre Eltern odere andere Erwachsene hierzu zu veranlassen. Das OLG wies darauf hin, dass sich der Kaufappell auf ein konkretes Produkt beziehen muss. Der Elektro-Markt habe jedoch das gesamte Sortiment angepriesen (Urt. v. 06.12.2014, Az. 6 U 3496/12).
So bestätigte es nun auch der BGH. Eine allgemeine Kaufanforderung genüge nicht. Daneben haben die Karlsruher Richter auch einen Verstoß nach § 4 Nr. 1 und 2 UWG abgelehnt. Die Werbung sei weder geeignet die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schüler zu beeinträchtigen noch könne Media-Markt hierdurch ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Zu dieser Ansicht war auch schon das OLG gekommen.
una/dpa/LTO-Redaktion
Rabatt für Zeugnisnoten: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11557 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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