Wer bei einem Internet-Angebot gezielt die verlangten Kosten verschleiert, macht sich wegen versuchten Betrugs strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Benutzer der Internetseite die Kostenpflichtigkeit bei sorgfältiger Lektüre hätten erkennen können. Dies entschied der BGH am Mittwoch.
Der Betreiber mehrerer Internetseiten hatte unter anderem die Nutzung eines Routenplaners angeboten. Aufgrund der Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser jedoch nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte ihn daher wegen versuchten Betruges zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren und legte Revision ein.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Rechtsmittel verworfen (Urt. v. 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12) und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach Ansicht der Richter stelle die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch dar. Ob die Benutzer der Seite dies bei genauem Lesen auch hätten erkennen können, spiele keine Rolle.
Denn die Gestaltung der Seite sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zu Abo-Fallen im Internet: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11248 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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