Wissen Eltern, dass ein Früchtequark für Kinder viel Zucker enthält? Sie tun es, entschied der BGH. Und doch darf der Milch-Slogan auf dem Kinderquark "Monsterback" nicht für sich alleine stehen.
Der umstrittene Milch-Slogan der Molkerei Ehrmann auf der Verpackung ihres Kinderquarks "Monsterbacke" führt Eltern zwar nicht in die Irre. Er darf aber nur zusammen mit speziellen gesundheitsbezogenen Hinweisen verwendet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Donnerstag entschieden. Welche zusätzlichen Angaben das genau sein müssen, soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klären (Urt. v. 12.02.2015, Az. I ZR 36/11 - Monsterbacke II).
In dem Rechtsstreit geht es um folgenden Spruch auf der Verpackung des Früchtequarks: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Wettbewerbszentrale hatte Ehrmann deshalb wegen Irreführung verklagt. Die Molkerei verwendet den Spruch wegen des Prozesses derzeit nicht.
Bei dem Früchtequark handelt es sich - so der BGH - für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasse der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.
Der Rechtsstreit dauert seit fast fünf Jahren an und hat neben dem BGH auch schon den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg beschäftigt. Der BGH hatte das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach der EU-Verordnung bereits im Jahre 2010 zu beachten waren. Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht. Nach dem Europarecht brauche ein solcher Slogan jedoch zusätzliche Angaben. Um über die genauen Hinweise zu entscheiden, wies der BGH den Fall an das OLG Stuttgart zurück.
Verbraucherschützer: "Wir wollten den Slogan eigentlich ganz von der Verpackung haben"
Ehrmann begrüßte die Entscheidung: "Jetzt ist klar, dass der Slogan Verbraucher nicht in die Irre geführt hat", sagt Gunther Wanner von Ehrmann. Die Molkerei will erst nach einem abschließenden Gerichtsurteil über die weitere Zukunft des Werbespruchs entscheiden.
Die Wettbewerbshüter bedauern das Urteil dagegen. "Wir wollten den Slogan eigentlich ganz von der Verpackung haben", sagt Antje Dau von der Wettbewerbszentrale. Ziel müsse es jetzt sein, dass mehr Informationen auf die Verpackung kämen, die nützlich für Verbraucher seien.
"Das Urteil verhindert leider nicht, dass Verbraucher durch Gesundheitswerbung in die Irre geführt werden", erklärte die Verbraucherorganisation Foodwatch. Hersteller könnten weiterhin selbst Süßigkeiten oder Soft Drinks ganz legal als gesund vermarkten, solange einfach Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt würden. "Bei dieser Entscheidung kann man nur Unverständnis haben", kommentierte die Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Renate Künast (Grüne), das Urteil. Entweder sei ein Produkt so wichtig wie ein Glas Milch oder eben nicht.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH zur Zulässigkeit von Werbesprüchen: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14707 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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