Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewußtes Unternehmen darstellt. Dabei ist gleichgültig, dass nicht direkt für den Absatz der Produkte geworben wird. Dies entschied der I. Zivilsenat des BGH.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das verschiedene Tabakerzeugnisse in Deutschland vertreibt. Sie veröffentlichte eine Anzeige mit der groß herausgestellten Überschrift "Unser wichtigstes Cigarettenpapier", in der das Unternehmen als verantwortungsbewußt und sich kritischen Fragen stellend beschrieben wird. Ebenso wird dazu aufgefordert, den Social Report des Unternehmens zu bestellen bzw. eine kostenlose Printausgabe desselben per Fax anzufordern sowie die Unternehmens-Homepage zu besuchen.
Unter diesem Text waren kleingedruckt die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt.
Der klagende Verbraucherverband beanstandete diese Anzeige als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (Az. 5 U 11/08), da jedenfalls die Nennung der Marken die Grenze zur Produktwerbung überschreite.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Berufungsgerichts nunmehr bestätigt (Az. I ZR 137/09): Mit der Anzeige werde nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Indem sich die Beklagte als verantwortungsbewußtes Unternehmen darstellt, sei ein Konsument eher bereit, Produkte dieses Unternehmens zu erwerben als die eines Mitbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht.
Die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige bringe den Leser konkret in Verbindung zu den Produkten. Damit sei zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreiche.
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Zwischen Werbeverbot und Meinungsfreiheit
BGH: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1992 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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