Eine durch Ehekrise und Trennung hervorgerufene psychische Erkrankung eines Ehepartners stellt bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen keinen ehebedingten Nachteil dar. Dies entschied der BGH in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Unter ehebedingten Nachteilen seien vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die etwa mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dass eine psychische Erkrankung in der Ehekrise aufgetreten oder durch diese sogar ausgelöst worden ist, begründe für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil.
Damit gab der BGH einem Mann aus Berlin teilweise Recht, der eine Befristung seiner Unterhaltsleistungen an seine psychisch kranke Frau erreichen wollte (BGH, Urt. v. 30.6.2010, Az. XII ZR 9/09). Die Krankheit trat zwar erst in der Ehekrise auf, hatte jedoch einem psychiatrischen Gutachten zufolge ihre Wurzeln in der Kindheit. Ob im konkreten Fall eine Befristung des Unterhalts angebracht ist, hat das Kammergericht in Berlin zu entscheiden.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1072 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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