Anbieter von Mobilfunkanschlüssen dürfen diese zukünftig erst bei Rückständen des Kunden in Höhe von mindestens 75 Euro sperren. Dies entschied der BGH am Donnerstag.
Damit übertrug der Bundesgerichtshof (BGH) seine für den Festnetzbereich entwickelten Grundsätze auch auf den Mobilfunk. Danach müssen die Anbieter die Kunden nun vorwarnen, bevor sie das Handy tatsächlich sperren (Urt. v. 17.02.2011, Az. III ZR 35/10).
Zur Begründung führten die Karlsruher Richter an, dass Handys
heute nicht mehr als Zusatz zum Festnetz angesehen werden könnten,
sondern für viele Kunden die einzige Telefonverbindung seien. Den Telefonanbietern könne daher ein ähnlich hoher Betrag zugemutet werden.
Der BGH gab damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht. Dieser hatte gegen Vertragsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zweier Telekommunikationsunternehmen geklagt, die eine Sperrungsmöglichkeit schon ab Rückständen in Höhe von 15,50 Euro vorgesehen hatten.
eso/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2570 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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