In einem aktuellen Urteil hat der BGH erneut klargestellt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache dem Verkäufer erst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss, bevor er einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.
Die Richter des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatten sich mit der Klage des Käufers eines Unfallwagens gegen einen gewerblichen Restwerkverkäufer zu befassen. Dieser hatte den Wagen in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf angeboten. Auf den zu diesem Zweck eingestellten Fotos war auch eine Standheizung zu erkennen, die allerdings vor Abholung des ersteigerten Autowracks ausgebaut worden war. Der Käufer wollte daraufhin von dem Verkäufer die Kosten für den Erwerb und Einbau einer Standheizung erstattet bekommen.
Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage scheiterte nun vor dem BGH. Das Gericht stellte klar, dass der Käufer zunächst seinen Anspruch auf Nacherfüllung, nämlich auf Wiedereinbau der Standheizung, geltend machen muss. Erst wenn dieser scheitert, komme ein Anspruch auf Schadensersatz (Kostenerstattung) wegen der ausgebauten Standheizung in Betracht (Urt. v. 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09).
mbr/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2317 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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