Der BGH hat am Montag eine landgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt, die der Klägerin als Geschäftsführerin einer GbR einen Anspruch auf Verlustausgleich nach der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft zubilligte, obwohl der Beklagte seinen Beitritt zur Gesellschaft nach § 3 HWiG (heute § 312 BGB) widerrufen hatte.
Seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte der Beklagte 1991 auf Grund von Verhandlungen in seiner Privatwohnung erklärt. Nachdem das Berufungsgericht die landgerichtliche Klage der Klägerin abgewiesen hatte, ging diese in Revision.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) richtete zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG an den EuGH (Az.: II ZR 292/06), um überprüfen zu lassen, ob die Richtlinie 85/577/EWG des Rates von 20. Dezember 1985 ("Haustürgeschäft-RL") grundsätzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar ist und eine Rückabwicklung nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellsachaft mit der Richtlinie vereinbar ist.
Mit Urteil vom 15. April (C-215/08) bejahte der EuGH eine Anwendbarkeit der Richtlinie auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts nicht vorrangig in der Mitgliedschaft der Gesellschaft, sondern in der Anlage von Kapital bestehe.
BGH nach Urteil des EuGH: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/955 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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