Arbeitnehmer können einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen, nur weil er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Es könnte aber andere Unwirksamkeitsgründe geben, entschied das BAG.
Arbeitnehmer können einen Aufhebungsvertrag, durch den ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde, auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung geschlossen wurde. Der Aufhebungsvertrag könnte aber unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18).
Geklagt hatte eine Reinigungskraft, die in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der beklagten Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte. Der Vertrag sah die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung vor. Nach Darstellung der Klägerin war sie an dem Tag krank, Einzelheiten zum Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen waren aber bis zuletzt umstritten. Später focht sie den Aufhebungsvertrag an und widerrief ihn hilfsweise.
Das BAG hob das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das LAG habe allerdings rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags nicht möglich ist. Zwar seien auch Arbeitnehmer Verbraucher, der Gesetzgeber habe arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge aber nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einbeziehen wollen. Nach den Vorschriften steht Verbrauchern in bestimmten Situationen ein Widerrufsrecht zu, zum Beispiel wenn ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.
Ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrag beachtet wurde, habe das LAG dagegen nicht geprüft. Das Gebot sei eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht und werde verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Laut BAG könne dies insbesondere dann der Fall sein, wenn die krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Ob dies tatsächlich der Fall war, müsse aber das LAG beurteilen.
acr/LTO-Redaktion
BAG zu Aufhebungsvertrag in Privatwohnung: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33745 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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