BGH: Mietnebenkosten sind Insolvenzforderungen

13.04.2011

Nach einer Entscheidung des BGH vom Mittwoch stellen im Falle der Insolvenz des Mieters bis dahin aufgelaufene Mietnebenkostennachforderungen regelmäßig Insolvenzforderungen dar. Auf das Datum der Rechnungsstellung soll es hingegen nicht ankommen.

Auch eine Erklärung des Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) bewirkt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert.

Die Forderung könne daher während eines laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht erden, sondern müsse zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob die Nebenkostenabrechnung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erstellt war. (Urt. v. 13.04.2011, Az. VIII ZR 295/10).

Im entschiedenen Fall war über das Vermögen eines Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder daraufhin gegenüber der Vermieterin unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Die Richter des unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH sahen dies anders und bestätigten mit Ihrem Urteil die Entscheidungen der vorangegangenen Instanzen.

mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3025 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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