Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass so genannte Lernspiele als "Darstellungen wissenschaftlicher Art" urheberrechtlich geschützt sein können. Dabei kommt es nach Ansicht der Richter nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt wird.
Im entschiedenen Verfahren mussten sich die Richter des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) mit den Lernspielen zweier Anbieter befassen, die weitgehend nach demselben Prinzip funktionieren. Die Lernhilfen bestehen jeweils aus einem Übungsheft und einem Kontrollgerät, mit dessen Hilfe der Anwender feststellen kann, ob er die Aufgaben im Übungsheft richtig gelöst hat. Beide Anbieter verwenden dazu in ihren Kontrollgeräten Plättchen mit Farbmustern, die dem Übenden anzeigen, ob er die jeweilige Aufgabe richtig gelöst hat.
Anders als noch das Oberlandesgericht (OLG) Köln als Vorinstanz haben die Karlsruher Richter nicht nur festgestellt, dass es sich bei Lernspielen grundsätzlich um nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG schutzfähige Darstellungen wissenschaftlicher Art handelt, sofern sie eine eigentümliche Formgestaltung aufweisen und sich deshalb von den üblichen Lernspielen abheben. Nach Ansicht des BGH ist eine Urheberrechtsverletzung auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sich die Aufgaben und Inhalte in den Übungsheften der Anbieter unterscheiden.
Für den Urheberrechtsschutz einer wissenschaftlichen Darstellung sei nicht der Inhalt entscheidend, sondern allein die Form der Darstellung. Diese sei bei beiden Anbietern derart vergleichbar, so dass eine Urheberrechtsverletzung grundsätzlich in Betracht komme (Urt. v. 01.06.2011, Az. I ZR 140/09).
mbr/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3424 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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