Thüringen statt Michigan: Ein deutsches Gericht wird über den Streit MITEC gegen Ford Motor Company entscheiden. Ford hat bis in die letzte Instanz versucht, das Verfahren an den Hauptsitz des Unternehmens nach Michigan zu ziehen - ohne Erfolg. Der BGH verwies per Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde die Sache endgültig an das LG Meiningen.
Das südthüringische Landgericht (LG) hatte sich in dem Verfahren für zuständig erklärt (Zwischenurt. v. 25.03.2010, Az. HKO 78/08). Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen wies die Berufung gegen diese Entscheidung zurück. Gegen die Entscheidung des OLG, die Revision nicht zuzulassen, hat Ford die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) ebenfalls zurückgewiesen wurde (Beschl. v. 05.07.2011, Az. VIII ZR 314/10).
Die Ford Motor Company ist der Ansicht, in den Vertrag zwischen ihr und der MITEC GmbH seien ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einbezogen und damit ein Gerichtsstand in Michigan vereinbart worden. Die Richter des OLG Thüringen führten in ihrer Begründung aus, für eine abweiche Rechtswahl und Vereinbarung über den Gerichtsstand sei Ford "beweisfällig" geblieben.
Nach Ansicht der Richter sind die AGB von Ford gerade nicht in den Vertrag einbezogen worden. Das Klauselwerk hätte bei Vertragsschluss vorliegen oder übersendet werden müssen. Bei Abschluss verwies Ford allein auf einen Internetlink – das könne aber nicht als anderweitiges Zugänglichmachen gewertet werden, so die Richter.
Im internationalen Geschäftsverkehr bestehe keine Erkundigungsobliegenheit für die andere Partei. Außerdem wäre das für MITEC auch nicht ohne weiteres möglich gewesen: Die Richter beschrieben den Zugriff auf die AGB von Ford über deren Website als Vorgang, der mit einer Registrierung beginne und insgesamt elf Schritte erfordere.
Dass derart über die Zuständigkeit und den Gerichtsstand gestritten wird, dürfte an der eigentlichen Forderung liegen. MITEC verlangt von Ford insgesamt rund 19 Millionen Euro Schadensersatz. Der Vorwurf lautet, der Automobilkonzern habe einen längerfristigen Liefervertrag vorzeitig gekündigt und die Teile bei Konkurrenten nachbauen lassen.
ssc/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3890 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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