BGH: Karls­ruhe kippt Urteil im Leip­ziger Was­ser­werke-Pro­zess

09.11.2011

Der Prozess um den Korruptionsskandal bei den Kommunalen Wasserwerken Leipzig muss neu aufgerollt werden. Der 1. Strafsenat kippte am Mittwoch das Urteil des LG Leipzig gegen den ehemaligen Geschäftsführer Klaus Heiniger und zwei Finanzberater.

Die Vorgehensweise des Landgerichts (LG) sei rechtsfehlerhaft, so der Bundesgerichtshof (BGH). Für die Wirksamkeit der Anklage genüge es, wenn diese in ihren wesentlichen Teilen in deutscher Sprache abgefasst sei und den Verfahrensgegenstand ausreichend umgrenze, so dass der Angeschuldigte den ihm gemachten Tatvorwurf erkennen könne. Diesen Anforderungen werde die Anklage gerecht (Urt. v. 09.11.2011, Az. 1 StR 302/11).

Nach den Feststellungen des LG vermittelten die beiden Finanzberater den Wasserwerken in den Jahren 2005 und 2006 mehrere Verträge über hochriskante Finanzgeschäfte. Heiniger förderte in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer diese Geschäfte: Hierfür forderte und erhielt er von den beiden Mitangeklagten Anteile aus deren Provisionszahlungen in Millionenhöhe. Diese transferierte er überwiegend auf eigene Konten und verbrauchte sie. Die Finanzgeschäfte verschleierte der damalige Geschäftsführer und offenbarte sie weder in der Bilanz der Wasserwerke noch gegenüber dem Aufsichtsrat. Seine hierdurch erlangten Einkünfte versteuerte er nicht.

Heidiger war wegen Bestechlichkeit in drei Fällen, Untreue, Bilanzfälschung in drei Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu vier Jahren und elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die beiden Mitangeklagten waren jeweils wegen Bestechung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und vier Monaten bzw. von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

Soweit den Angeklagten vorgeworfen wurde, zugleich mit den Korruptionsdelikten an Untreuetaten beteiligt gewesen zu sein, hatte das LG Verfahrenshindernisse angenommen, weil die zugrundeliegenden Vertragstexte mit der Anklageschrift nur in englischer Sprache mitgeteilt worden seien. Das stelle einen Verstoß gegen § 184 Satz 1 GVG dar und außerdem habe sich der staatsanwaltschaftliche Verfolgungswille nicht auf beide Taten nicht erstreckt, so die Kammer in Leipzig.

Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen diese rechtlichen Würdigungen des LG hat der 1. Strafsenat die Sache nun zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LG Dresden verwiesen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4767 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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