Wer sich als Testsieger rühmt, muss dem Verbraucher auch nachweisen, wo er diese Information überprüfen kann, sagt der BGH. Im Fall eines Zeitschrift-Tests braucht es Ausgabe und Erscheinungsjahr.
Bewerben Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur klein auf einem Foto zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied (Urt. v. 15.04.2021, Az. I ZR 134/20).
In dem Fall hatte der Verband Sozialer Wettbewerb die Baumarkt-Kette Obi wegen eines Werbeprospekts verklagt. Dort war auf einer Seite neben anderen Produkten ein Eimer Farbe abgebildet, auf dem ein "Testsieger"-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen war.
Das reicht laut BGH schon aus, um eine irreführende Werbung i. S. v. § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzunehmen. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Das Interesse der Verbraucher, eine Werbung "für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können", sei nicht von der Intensität der Bewerbung des Ergebnisses abhängig, entschied der I. Zivilsenat in Karlsruhe. Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests müssten überprüfbar sein. Hier aber seien Erscheinungsjahr und Ausgabe nicht zu erkennen. Es sei Obi zuzumuten, diese Angaben zum Beispiel in einer Fußnote zu ergänzen.
Der BGH bestätigte damit Urteile des Landgerichts Köln und des Kölner Oberlandesgerichts. Dort war die Baumarkt-Kette in dem Streit auch schon unterlegen.
dpa/mam/LTO-Redaktion
BGH bestätigt Urteil wegen irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45041 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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