Fluggesellschaften müssen bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren anzeigen, entschied der BGH im Einklang mit dem EuGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag entschieden, dass die Endpreise inklusive aller Preisbestandteile im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems sofort und bei allen Flügen zu sehen sein müssen. Nur so könne der Verbraucher eine "informationsgeleitete Entscheidung" treffen (Urt. v. 30.07.2015, Az. I ZR 29/12- Buchungssystem II).
Die Richter gaben damit der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, die Air Berlin wegen seiner Online-Buchungsanzeigen in der Vergangenheit verklagt hatte. Die vzbv hatte sich dagegen gewandt, dass die Endpreise nach der damaligen Praxis der Airline nicht sofort, sondern erst im vierten Buchungsschritt sichtbar waren.
Die Karlsruher Richter hatten den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt. Die Luxemburger Richter hatten im Januar daraufhin die Praxis von Air Berlin für unvereinbar mit Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erklärt (Urt. v. 15.01.2015, Az. C-573/13).
Der BGH musste das Urteil nun in deutsches Recht umsetzen und entschied, dass die Anzeigepraxis der Airline in den Jahren 2008 und 2009 gegen EU-Recht und damit auch gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen habe.
Die Fluggesellschaften haben die Darstellung ihrer Preise im Internet nach Angaben des vzbv inzwischen geändert.
ahe/dpa/LTO-Redaktion
BGH zu Online-Buchungen: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16446 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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