BGH zum Dieselskandal: Ein eigenes Mus­ter­ver­fahren für Por­sche

16.07.2020

Neben Volkswagen muss sich im Dieselskandal auch die Porsche SE mit Klagen von Aktionären auseinandersetzen – und dafür wird es nun doch ein eigenes Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Stuttgart geben, entschied der BGH.

Die Rolle der VW-Dachgesellschaft Porsche SE im Dieselskandal wird nun doch in einem eigenen Musterverfahren in Stuttgart beleuchtet. Das haben Aktionäre, die Schadensersatz von der Holding verlangen, am Bundesgerichtshof (BGH) durchgesetzt, wie dieser in Karlsruhe mitteilte (Beschl. v. 16.06.2020, Az. II ZB 10/19) .

Die Kläger fordern von der Porsche SE Schadensersatz in Höhe von insgesamt gut einer Milliarde Euro. Sie sind der Ansicht, dass sie zu viel für ihre Aktien bezahlt haben. Ihre Argumentation: Wenn VW und dann auch die Porsche SE die Märkte früher über den Dieselskandal informiert hätten, hätte das auch früher den Aktienkurs gedrückt und sie hätten weniger für ihre Anteile bezahlen müssen. Die Porsche SE hält die Klagen ebenso wie VW selbst für unbegründet.

Das Landgericht (LG) Stuttgart, das derzeit nach Konzernangaben rund 200 Klagen gegen die Porsche SE bearbeitet, hatte dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart den Fall vorgelegt und für ein eigenes Musterverfahren plädiert. Es ging vor allem um die Frage, ob die Porsche SE als Mehrheitseigentümerin von VW selbst verpflichtet war, die Öffentlichkeit mit einer sogenannten Ad-hoc-Mitteilung über Auswirkungen des Dieselskandals auf ihren Gewinn zu informieren. Wie das Geschäft der Holding läuft, hängt nahezu ausschließlich an der Entwicklung bei VW.

OLG: Gleiche Rechtsfragen, gleiches Musterverfahren

Außerdem wurde die Frage aufgeworfen, ob man Wissen, das die VW-Spitze damals hatte, automatisch auch der Porsche SE als Wissen zurechnen konnte. Der damalige VW-Chef Martin Winterkorn war zu dem Zeitpunkt nämlich auch Vorstandsvorsitzender der Porsche SE.

Das OLG Stuttgart entschied allerdings, dass die klagenden Aktionäre dem bereits laufenden Verfahren in Braunschweig zugeordnet werden müssen. Dort wird geprüft, ob VW selbst die Anleger zu spät über den Dieselskandal und dessen finanzielle Folgen informiert hat. Da sich die Klagen der Porsche-Aktionäre grundsätzlich um denselben Sachverhalt drehten, dürfe es für sie kein eigenes Kapitalanleger-Musterverfahren geben.

Die entscheidenden Fragen hingen maßgeblich davon ab, was das Musterverfahren dort am Ende ergebe, wo die Porsche SE neben VW auch mitbeklagt sei. Sinn solcher Musterverfahren sei, Verfahren zu bündeln, um sich widersprechende Entscheidungen und doppelten Aufwand zu vermeiden. "Wir sind der Meinung, dass wir hier eine solche Konstellation haben", sagte der Vorsitzende Richter Vatter bei der Entscheidung vergangenes Jahr. Es gebe eine "beachtliche Schnittmenge von Sach- und Rechtsfragen".

BGH: Zwei Unternehmensinfos, zwei Musterverfahren

Diese hat der BGH zwar auch gesehen, aber die Entscheidung dennoch aufgehoben und nach Stuttgart zurückverwiesen, weil sich die beiden Verfahren nicht gegenseitig ausschließen würden – zumindest nicht im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Dies sieht in § 7 Abs. 1 nur dann eine Sperrwirkung eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens vor, wenn ein zeitlich nachgelagertes Verfahren gleiche Feststellungsziele verfolgt.

Gehe es - wie hier - um Schadensersatzansprüche wegen (nicht veröffentlichter) Kapitalmarktinformationen, bestünde eine Sperrwirkung also nur bei denselben öffentlichen Kapitalmarktinformationen, so der BGH. Weil es vor dem OLG Braunschweig aber um die Mitteilungen der Volkswagen AG und vor dem OLG Stuttgart um die der Porsche SE geht, würden nicht dieselben Feststellungsziele verfolgt. Ein mittelbarer Einfluss sei nicht entscheidend, so der Zweite Senat.

Die Frankfurter Kanzlei Nieding+Barth, die die BGH-Entscheidung nach eigenen Angaben erstritten hat, sprach von "einem ersten, hart erkämpften Etappensieg für geschädigte Porsche-Aktionäre". Sie erwartet nun, vom OLG Stuttgart zum Musterkläger bestimmt zu werden. Die Porsche SE betonte, dass sich die BGH-Entscheidung nicht gegen sie richte. Man selbst habe ursprünglich bereits ein KapMuG-Verfahren vor dem OLG Stuttgart beantragt.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH zum Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42216 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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