BGH zu den Angaben beim Kaffeekauf: Wie viel Pulver ist in der Kapsel?

16.04.2019

Verbraucher müsse Kaffeekapseln mit Pulverkaffee vergleichen können, so der BGH. Deswegen reiche es nicht aus, wenn nur die Stückzahl der Kapsel, nicht aber ihr Grundpreis auf der Verpackung angegeben wird.

Verbraucher sollen die Preise ihrer Kaffeeprodukte möglichst leicht vergleichen können. Damit dies auch zwischen losem Pulverkaffee und den beliebten Kaffeekapseln gelingt, reicht es nicht aus, wenn bei Letzteren auf ihrer Verpackung nur die Stückzahl angegeben wird. Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse für jede einzelne Kapsel der Grundpreis, also der Preis je 100 Gramm oder Kilogramm angeben werden (Urt. v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/18).

Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte einen Elektromarkt auf Unterlassung verklagt, der die Kaffeekapseln von Nespresso in seinem Sortiment führte. Allerdings versäumten es die Elektrofachleute das Gewicht des Kaffeepulvers in jeder einzelnen Kapsel auszuweisen. So konnten die Kunden auf einem Werbeaufsteller in dem Markt zwar die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung sowie den Preis und das Gewicht der Packung nachlesen. Daraus ging aber nicht der Grundpreis für das Kaffeepulver in den einzelnen Kapseln hervor.

BGH: Grundpreis für eine Kaffeekapsel muss angegeben werden

Zu wenige Angaben aus Sicht des Verbands - und auch der Vorinstanzen. Sie sahen in den Preisangaben des Elektromarktes ein wettbewerbswidriges Verhalten, weil dieser gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. Denn der Verbraucher habe ein Interesse daran, die Kapselprodukte nicht nur untereinander, sondern auch mit dem Pulverkaffee in loser Verpackung zu vergleichen.

Auch der BGH erkannte nun ein unlauteres Verhalten nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und wies die Revision zurück. Der Elektromarkt habe für die Kaffeekapseln auch den Grundpreis, also den Preis je 100 Gramm oder Kilogramm des enthaltenen Kaffees, angeben müssen, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, Preise zu vergleichen.

Der Senat ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass auch die zehn einzelnen Kapseln in der Gesamtverpackung als Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der PAngV anzusehen seien, für die dann entsprechend Gewicht und Grundpreis angegeben werden müssten. Letztlich müsse für den Verbraucher das "Preis-Mengen-Verhältnis" für jede einzelne Kapsel erkennbar sein, damit er eine leicht vergleichbare Größe habe. Das daneben zusätzlich noch die Stückzahl angegeben werden müsse, ändere an dieser Beurteilung nichts, so die Karlsruher Richter.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu den Angaben beim Kaffeekauf: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34921 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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