BGH zu Preisbindung von Online-Apotheken: Kein Rabatt für deutsche Kunden

10.10.2013

Versandapotheken anderer EU-Staaten dürfen deutschen Kunden keine Rabatte auf preisgebundene Arzneien gewähren. Das ist das Ergebnis einer Verhandlung des BGH am Mittwoch. Bereits zuvor hatte der gemeinsame Senat beschlossen, dass deutsche Arzneimittelpreise auch für EU-Anbieter gelten.

Dem Bundesgerichtshof (BGH) lagen mehrere Klagen gegen die niederländische Internetapotheke Venlo vor, die verschreibungspflichtige Medikamente für den deutschen Markt mit Boni von drei Prozent des Warenwertes angeboten hatte. Dagegen hatten deutsche Apotheker geklagt.

In drei Verfahren einigten sich die Parteien nach der mündlichen Verhandlung darauf, die Verfahren für erledigt zu erklären (Az. I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09). Die niederländische Internetapotheke erklärte, keinen Nachlass auf preisgebundene Medikamente mehr anzubieten.

Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass auf rezeptpflichtige Arzneimittel wegen der Preisbindung kein Rabatt gewährt werden darf.

Der BGH muss jetzt noch klären, ob das Verbot auch für den Fall gilt, dass die Kunden das im Ausland bestellte Medikament in einer deutschen Apotheke abholen (Az. I ZR 79/10). Verkündungstermin für dieses Urteil ist der 22. Januar 2014.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Preisbindung von Online-Apotheken: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9776 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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