Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes nicht schlechter gestellt werden als Ehepaare. Dies hat der BGH mit zwei am Dienstag veröffentlichten Urteilen entschieden und folgte damit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes.
Noch 2007 hatte der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) Ansprüche schwuler und lesbischer Lebenspartner auf Hinterbliebenenrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgelehnt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah darin jedoch eine unzulässige Benachteiligung und hob im Juli 2009 das Urteil des BGH auf (Beschl. v. 07.07.2009, Az. 1 BvR 1164/07). Dem BGH blieb danach nichts anderes übrig, als seine Rechtsprechung zu ändern und die Benachteiligung homosexueller Paare bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu ändern. Auch das BVerfG hatte seinerzeit seine Rechtsprechung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anpassen müssen. Dieses hatte zuvor ebenfalls die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft moniert (EuGH Urt. v. 01.04.2008, Az. C-267/06).
Einem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht damit seit dem 01.01.2005, genau wie einem heterosexuellen Ehepartner, ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld zu (Az. IV ZR 267/04 und IV ZR 16/09).
BGH: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1173 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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