Bereits im Oktober des vergangenen Jahres hatte der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Links auf fremde Internetseiten auch dann zulässig sein können, wenn sich dort rechtswidrige Angebote befinden. Seit Dienstag liegt die schriftliche Begründung vor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte den Verweis auf eine Kopiersoftware in einem Artikel des Nachrichtendienstes "heise online" für zulässig und entschied damit einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie (Urt. v. 14.10.2010, Az. I ZR 191/08).
Mehrere große Unternehmen der Musikindustrie (darunter BMG, edel, EMI, Sony, Universal und Warner) hatten den Verlag verklagt, weil in einem Bericht über die Software "AnyDVD" ein Link auf die Website des auf Antigua und Barbuda ansässigen Software-Herstellers SlySoft enthalten war. "AnyDVD" hebelt den Kopierschutz von DVDs aus und darf in Deutschland nicht verkauft werden. Damit, so die Argumentation, mache sich Heise gewissermaßen zum Mittäter von Urheberrechtsverletzungen.
Dem schloss sich der BGH - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - nicht an. Die nun vorliegende schriftliche Urteilsbegründung dürfte grundsätzliche
Bedeutung erlangen: Wenn ein Beitrag im Internet unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit steht, dann gelte dies auch für die darin enthaltenen Links, so die Karlsruher Richter.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handele es sich bei den Links nicht nur um eine "technische Unterstützungsleistung", begründete der I. Senat seine Entscheidung. "Sie sind vielmehr in die Beiträge (...) als Belege und ergänzende Angaben eingebettet." Deshalb stünden auch die Links unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Ein überwiegendes Informationsinteresse könne auch gegeben sein, "wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat", so die Karlsruher Richter. Überdies habe Heise in dem Artikel "deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft hingewiesen".
Der Justiziar des Heise-Verlags, Joerg Heidrich, bezeichnete die Entscheidung als Sieg für die Presse- und Meinungsfreiheit. "Das Urteil bedeutet eine größere Freiheit in der Berichterstattung von Online-Medien, deren besondere Qualität gerade auch darin liegt, dem Leser über Links sowohl Quellennachweise als auch weitergehende Informationen anbieten zu können."
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3083 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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