Lebenspartner, die sich ihren Kinderwunsch durch eine Leihmutter erfüllen wollen, gelten in Deutschland grundsätzlich nicht als deren rechtliche Eltern. Denn Leihmutterschaften sind verboten. Ein schwules Paar aus den USA wird nun dennoch im Geburtenregister eingetragen. Denn manchmal gehe das Wohl des Kindes vor, entschied nun der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des kalifornischen Superior Court (USA) anerkannt. Das hat zur Folge, dass zwei homosexuelle Lebenspartner als rechtliche Eltern des durch Leihmutterschaft geborenen Kindes gelten und als solche im Geburtenregister eingetragen werden müssen (Beschl. v. 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13).
Leihmutterschaften sind in Deutschland eigentlich verboten. Daher hatte das Standesamt in Berlin die Eintragung der aus den USA zugezogenen Lebenspartner als Eltern auf deren Antrag hin verweigert. Das deutsche Paar lebte ursprünglich in den USA und hatte in Kalifornien einen Leihmutterschaftsvertrag geschlossen. Einer der beiden hatte entsprechend der Vereinbarung Samen gespendet und galt daher auch nach deutschem Recht als Vater. Sein Partner hätte eigentlich nur durch eine Stiefadoption in die rechtliche Elternstellung gelangen können.
Ausländische Urteile gelten grundsätzlich auch in Deutschland
So hatten es auch die Vorinstanzen gesehen und den Antrag des Paares, das Standesamt zur Eintragung anzuweisen, abgelehnt. Der BGH entschied jetzt aber, dass das kalifornische Urteil, nach dem die beiden als Eltern gelten und die Leihmutter keine Elternstellung hat, anzuerkennen sei.
Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass ausländische Gerichtsentscheidungen in Deutschland nur dann unbeachtlich seien, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar seien. Das geht aus dem Grundsatz des internationalen Entscheidungseinklangs nach § 108 Abs. 1 FamFG hervor. Das US-Urteil weiche zwar von deutschem Recht ab, jedoch nicht in einer Tragweite, das Grundrechte verletzt würden.
Hier seien vor allem die Grund- und Menschenrechte des Kindes und der Leihmutter zu berücksichtigen. So hätten bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Recht des Kindes hervorgehoben, unter bestimmten Umständen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können.
Lieber so, als anders
Der BGH hat sich in seinem Beschluss auch mit den Folgen befasst, die drohten, wenn das ausländische Urteil nicht anerkennt werden würde. Dann entstünde ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes, so die Richter. Zwar würde ihm die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet. Diese lebt jedoch nach wie vor in Amerika. Dort seien rechtliche Eltern nach der kalifornischen Entscheidung aber ausschließlich die Wunscheltern. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Leihmutter offenbar keine rechtliche Verantwortung für das Kind übernehmen wolle.
Die Richter hielten es daher für geboten, die ausländische Entscheidung anzuerkennen, sodass das homosexuelle Paar als Eltern in das Geburtenregister eingetragen werden muss. Eine wesentliche Rolle spielte aber auch, dass einer der beiden auch der biologische Vater ist. Dadurch weiche die Sachlage nicht in einem untragbaren Maß von der deutschen Rechtslage ab.
una/dpa/LTO-Redaktion
BGH erkennt US-Urteil zu Leihmutterschaft an: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14174 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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