Eltern lassen ihren Kindern und deren Ehepartnern bisweilen kostspielige Geschenke zukommen. Geht die Ehe später in die Brüche, wollen sie die Zuwendungen vom ehemaligen Partner des eigenen Kindes häufig wieder zurück haben. Wann und vor allem wie lange das im Fall eines Grundstücks möglich ist, hat der BGH am Donnerstag entschieden.
Ein Vater hatte seiner Tochter und dem damaligen Schwiegersohn eine Wohnung zu deren jeweils hälftigem Miteigentum übertragen. Nach der Scheidung im Jahr 2006 forderte der Ex-Mann 2009 die Teilungsversteigerung der ehemaligen Ehewohnung, woraufhin der Vater der Tochter Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn abtrat. Darauf gestützt hatte die Frau ihren Ex-Mann auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.
Damit scheiterte sie sowohl vor dem Amts- als auch dem Oberlandesgericht. Beide stützten sich in ihren Entscheidungen darauf, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei. Denn es gelte die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist von § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte zunächst fest, dass dem Vater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zugestanden habe und dieser Anspruch auch wirksam an die Tochter abgetreten worden sei. Das Scheitern einer Ehe könne nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen (Beschl. v. 03.12.2014, Az. XII ZB 181/13).
BGH verneint Verjährung
Die Richter präzisierten, dass dies jedoch nur dann der Fall sei, wenn die Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbestehe und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekomme, erfolgt sei. Als weitere Voraussetzung müsse hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar wäre. In diesem Fall könne in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden.
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei grundstücksbezogen und richte sich daher nach § 196 BGB. Danach unterliegen unter anderem Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück einer zehnjährigen Verjährungsfrist.
age/LTO-Redaktion
BGH zu Schwiegerelternschenkungen: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14018 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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