Der BGH hat am Dienstag dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der Europäischen Union anwendbar ist.
Eine Reisende hatte wegen eines verspäteten Fluges aufgrund der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro verlangt, weil sie ihr Reiseziel mit einer Verspätung von über 20 Stunden erreicht hatte. Geplant war, von Frankfurt am Main nach Zürich zu fliegen und von dort nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der erste Flug erreichte sein Ziel planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs verzögerte sich jedoch um mehr als sechs Stunden und endete in Duala.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hielt die Klage zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet. Die Verspätung sei erst bei dem Anschlussflug eingetreten, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe.
BGH hält Anwendbarkeit der Verordnung für möglich
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Auffassung des LG zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er hält es nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU zudem für möglich, dass die Verordnung auch auf Flüge anwendbar ist, die in der Schweiz starten.
Ein Schweizer Gericht hatte dagegen entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem EU-Land oder umgekehrt verlaufen. Der BGH hat deshalb die Frage dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt (Beschl. v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12).
plö/LTO-Redaktion
EU-Fluggastrechteverordnung: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8488 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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