Der BGH hat mit einem am Freitag bekannt gegebenen Beschluss entschieden, dass anlässlich einer Telefonüberwachung aufgezeichnete Gespräche zwischen einem Strafverteidiger und einem Beschuldigten unverzüglich gelöscht werden müssen. Dies gelte selbst dann, wenn noch gar kein konkretes Mandatsverhältnis zwischen den Gesprächsteilnehmern bestehe.
Damit verwarf der 3. Strafsenat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH).
Obwohl die beiden aufgezeichneten Telefonate allein der "Anbahnung eines Mandatsverhältnisses" zwischen dem Überwachten und dem Rechtsanwalt gedient hatten, dürfe der Rechtsanwalt das Zeugnis über den Inhalt der Gespräche verweigern. Daher seien die Ermittlungsbehörden dazu verpflichtet gewesen, die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Keinesfalls hätten die Aufnahmen aufbewahrt werden dürfen, um später gerichtlich überprüfen zu können, ob die Überwachungsmaßnahme rechtmäßig war (Beschl. v. 18.02.2014, Az. StB 8/13).
Die Aufnahmen waren automatisch bei der Überwachung des Telefons des Beschuldigten angefertigt worden.
mbr/LTO-Redaktion
BGH zu abgehörten Mandanten: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11262 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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