Bleibt nach der Beweisaufnahme offen, ob der Beschuldigte entweder den einen oder den anderen Tatbestand verwirklicht hat, konnte er bisher "wahlweise" veurteilt werden. Die Rechtsfigur der "ungleichartigen Wahlfeststellung" hat schon das Reichsgericht anerkannt. Jetzt aber hat der 2. Strafsenat des BGH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Handhabe.
Der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat derzeit über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden. Dieser wurde vom Landgericht (LG) Meiningen verurteilt wegen "Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei" in 19 Fällen.
Die Rechtsfigur der "ungleichartigen Wahlfeststellung" ermöglicht ein solches Urteil, wenn nach der Beweisaufnahme offen bleibt, welchen der beiden Tatbestände der Beschuldigte verwirklicht hat. Zudem muss sicher sein, dass jedenfalls einer von beiden erfüllt wurde. Bereits das Reichsgericht hatte dieses Vorgehen anerkannt. Ursprünglich galt die Rechtsfigur für Fälle, in denen nicht geklärt werden kann, ob der Beschuldigte eine Sache selbst gestohlen oder vom Dieb erworben hatte. Diebstahl und Hehlerei schließen sich tatbestandlich aus.
2. Strafsenat befragt die Kollegen
Bisher hatte auch der BGH die "wahlweise Verurteilung" stets gebilligt, sofern beide Taten "rechtsethisch und psychologisch vergleichbar" seien. Beim Zweiten Strafsenat sind nun jedoch Zweifel aufgekommen. Die Richter haben das Revisionsverfahren unterbrochen und bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie die ungleichartige Wahlfestellung ebenfalls für verfassungswidrig halten (Beschl. v. 28.01.2014, Az. 2 StR 495/12). Dieser Vorgang ist in § 132 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorgesehen.
Nach Ansicht des Zweiten Strafsenats ist die Rechtsfigur nicht mit Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vereinbar, welcher den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafgesetzen enthält. Der Schuldspruch wegen einer Straftat müsse schließlich immer auf den Verstoß gegen ein bestimmtes Gesetz gestützt sein. Eine Analogie zu Lasten des Beschuldigten sei strikt verboten, damit auch die Bestrafung wegen einer ähnlichen Tat.
Sofern die angefragten Strafsenate an der bisherigen Rechtssprechung festhalten wollen, könnte die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt werden.
una/LTO-Redaktion
"Wahlweise Verurteilung": . In: Legal Tribune Online, 28.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10811 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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