Aktionäre, die auf Grundlage einer inhaltlich falschen Pressemitteilung Aktien der Bank kaufen, haben nach späteren Verlusten grundsätzliche einen Anspruch auf Entschädigung. Dies entschied der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat am Dienstag.
Ein Privatmann hatte im Juli 2007 Aktien der IKB AG im Wert von etwa 24.000 Euro gekauft und forderte nach Verlusten nun Schadensersatz wegen falscher Angaben in einer Pressemitteilung der Bank. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte der Vorstandssprecher des Kreditinstituts in dieser Mitteilung die Risiken für die Bank bei Anlagen auf dem amerikanischen Hypothekenmarkt bewusst heruntergespielt (Urt. v. 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10).
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hatte insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie aus § 37b WpHG geprüft und im Ergebnis verneint.
Berufungsgericht muss neu verhandeln
Die Karlsruher Richter haben das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Dabei verneinte der XI. Zivilsenat wie schon die Vorinstanz die Haftung der IKB AG aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG, weil das in § 20a WpHG geregelte Verbot der Marktmanipulation nicht dem Schutz einzelner Anleger, sondern allgemein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes diene und diese Vorschrift deswegen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei.
Die Richter halten jedoch einen Schadensersatzanspruch aus § 37b WpHG für möglich. Diese Norm regelt den Schadensersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen. Das Berufungsgericht hat nun die bislang offene Frage zu klären, ob der Privatmann die Aktien auch bei Veröffentlichung einer rechtzeitigen Ad-hoc-Mitteilung über die Risiken bei der Anlage auf dem US-Hypothekenmarkt erworben hätte.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5095 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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