Ein Frau-Mann-Transsexueller wollte nach der Geburt seines Kindes als Vater ins Geburtenregister eingetragen werden. Die Abstammung dürfe aber nicht im Widerspruch zu den biologischen Tatsachen stehen, stellte der BGH klar.
Ein Transsexueller, welcher nach der Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit vom weiblichen zum männlichen Geschlecht ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen ist. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) hervor (Beschl. v. 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14).
Der transsexuelle Kläger wurde als Kind weiblichen Geschlechts mit weiblichen Vornamen geboren. Im Alter von 28 Jahren ließ er seinen Vornamen ändern. Der nun männliche Name wurde durch gerichtliche Entscheidung festgestellt. Zwei Jahr später erkannte ein Gericht auch die männliche Geschlechtszugehörigkeit an.
Vor dem BGH gab er an, nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt zu haben und wieder fruchtbar geworden zu sein. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") entstanden. Mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.
BGH: Zeitpunkt der Geburt irrelevant
Auf Anweisung des Amtsgerichts (AG) Schöneberg trug das Standesamt den Transsexuellen als Mutter in das Geburtenregister ein - und zwar mit seinem früher geführten weiblichen Vornamen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht in Berlin zurück. Vor dem BGH wollten der rechtlich anerkannte Mann und das von ihm vertretene Kind nun erreichen, dass er als Vater des Kindes mit seinem männlichen Vornamen in das Geburtenregister eingetragen wird.
Die Rechtsbeschwerden hatten vor dem BGH allerdings keinen Erfolg. Die Karlsruher Richter erkannten zwar an, dass ein Transsexueller nach rechtskräftiger Entscheidung gemäß § 10 Absatz 1 Transsexuellengesetz (TSG) nach dem neuen Geschlecht anzusehen ist. Nach § 11 Satz 1 TSG bliebe das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern davon aber unberührt. Das gelte auch, wenn die Geburt nach der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geschehe. Die Regelung solle nämlich den durch biologische Zeugung festgelegten Status als Mutter oder Vater des Kindes sicherstellen.
Die vom transsexuellen Kläger geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung erkannte der XII. Zivilsenat dabei nicht an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits entschieden, dass es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers sei, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu den biologischen Tatsachen stehe.
Register soll keine Hinweise auf Transsexualität enthalten
Mutterschaft und Vaterschaft seien danach als rechtliche Kategorien nicht beliebig untereinander austauschbar, weil sie sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterschieden. Das gelte beispielsweise beim Sorgerecht von unverheirateten Eltern.
In einer Abwägung müsse darüber hinaus auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung berücksichtigt werden. Das würde aber verletzt, wenn die Eintragungen in die Geburtenregister nicht zutreffend klarstellen würden, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführe, argumentiert der BGH.
Geburtenregister und -urkunden dürften außerdem keine Hinweise auf die Transsexualität eines Elternteils enthalten. Kinder sollten so ihre Herkunft nachweisen können, ohne dass dies zu Spekulationen über eine Transsexualität ihrer Eltern führen könnte.
mgö/LTO-Redaktion
BGH zur Transsexualität: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24691 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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