BGH: Abfindungsbilanz keine Voraussetzung für Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleiches

von mbr/LTO-Redaktion

20.07.2010

Der BGH hat in zwei Urteilen vom Montag entschieden, dass das Fehlen einer Abfindungsbilanz nicht dem Eintritt der Fälligkeit der Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beziehungsweise eines Anspruchs auf Verlustausgleich entgegensteht.

In dem zu Grunde liegenden Fall (Az. II ZR 57/09 und II ZR 58/09 – Urteile noch nicht veröffentlicht) waren die Beklagten zum 31. Dezember 2000 aus der Klägerin (einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR) ausgeschieden. Die erst im Juli 2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag, dem 31. Dezember 2000, einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hatte die Klägerin im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht (AG) die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten informiert hatte, zahlte die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007.

Das AG gab der Klage statt, das Landgericht (LG) wies sie wegen Verjährung ab. Das LG stellte für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs – und damit für den Beginn der Verjährungsfrist – auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Berufungsurteile aufgehoben und an das LG zurückverwiesen. Denn nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beziehungsweise eines Verlustausgleiches sechs Monate nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindere den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagte eine unbezifferte Feststellungsklage hätte erheben können.

Damit sei der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gemäß § 195 BGB eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Anspruchs ist aber die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehöre beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht hatte insoweit keine Feststellungen getroffen.

Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1018 (abgerufen am: 21.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen