Muss eine Hochzeitsfeier wegen Corona-Maßnahmen abgesagt werden, begründet das im Regelfall keine Unmöglichkeit, entschied der BGH. Zudem hätte man die Feier im konkreten Fall auch verlegen können.
Ein Hochzeitspaar muss trotz coronabedingter Absage der Feier die Miete der Räumlichkeiten entrichten - und zwar vollständig. Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Urt. v. 02.03.2022, Az. XII 36/21).
Das Paar hatte Räume für eine am 1. Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen gemietet. Die Mietzahlung hatten sie im Voraus schon beglichen. Allerdings konnte die geplante Hochzeitsfeier nicht stattfinden, weil aufgrund der damals geltenden Coronaschutzverordnung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Die Veranstalterin bot einen Alternativtermin an. Doch das Paar wollte die Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärte den Rücktritt vom Vertrag.
Keine Unmöglichkeit
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte die Klage des Paares abgewiesen. Später hatte das Landgericht Essen das Urteil abgeändert und die Veranstalterin verurteilt, 1.300 € nebst Zinsen zu zahlen. Nun war der BGH am Zug.
Die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie führen seiner Auffassung nach nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. Denn der Veranstalterin war es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Durch die Coronaschutzverordnung wurde weder die Nutzung der angemieteten Räume noch die tatsächliche oder rechtliche die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt somit keinen Mangel der Mietsache dar. Das Paar hatte deshalb weder das Recht zurückzutreten noch zu kündigen.
Verlegung wäre möglich gewesen
Es bestehe außerdem kein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags, wonach sie zur Zahlung der vereinbarten Miete vollständig oder teilweise befreit wären. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21) für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, ein solcher Anpassungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Nach der vorliegenden Entscheidung gilt dies auch für Räume, die zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet wurden, wenn die Feier aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.
Im vorliegenden Fall beschränke sich der Anpassungsanspruch des Paares nach § 313 Abs. 1 BGB auf die von der Veranstalterin angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier. Dadurch sei bereits eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff erfolgt. Eine Verlegung der Hochzeitsfeier wäre dem Paar auch zumutbar gewesen. Sie hatten bereits im Dezember 2018 standesamtlich geheiratet und die Hochzeitsfeier stand daher nicht, wie regelmäßig, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen Trauung.
Sie haben auch keine anderen Gründe dafür vorgetragen, dass die Feier ausschließlich am 1. Mai 2020 und nicht auch zu einem späteren Termin hätte stattfinden können. Sollten sie inzwischen endgültig auf eine Hochzeitsfeier verzichten wollen, fiele diese Entscheidung allein in ihren Risikobereich und hätte daher auf die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Denn sie beträfe das allgemeine Verwendungsrisiko eines Mieters und stünde nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage.
cp/LTO-Redaktion
BGH zur coronabedingten Absage der Feier: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47699 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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