Einfach schon mal die Grube für den Swimmingpool ausheben - das geht nicht, hat der BGH entschieden. Eigentümer-Gemeinschaften müssen sich vorher absprechen.
Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebt, muss bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums als erstes mit den Nachbarn absprechen. Es gilt der sogenannte Beschlusszwang, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem es um einen Swimmingpool im Garten eines Doppelhauses ging (Urt. v. 17.03.2023 - V ZR 140/22). Wer vorher keine Absprache mit der Eigentümergemeinschaft trifft, der darf nicht weiterbauen.
Die Karlsruher Richter entschieden in einem Fall aus Bremen, dass ein Pool, für den bereits die Grube ausgehoben ist, wegen des fehlenden Beschlusses nicht weitergebaut werden darf. Die Nachbarn in dem Doppelhaus bilden eine Zweier-Eigentümergemeinschaft, der Garten gehört zum Gemeinschaftseigentum. Die eine Seite hatte ohne jede Absprache damit begonnen, in ihrer Gartenhälfte einen Pool zu bauen - die Nachbarin ging dagegen gerichtlich vor. Da es keinen Beschluss gibt, hatte ihre Unterlassungsklage auch in letzter Instanz Erfolg.
Sowohl die beiden Vorinstanzen, also auch der BGH bejahten einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB der Nachbarin. Bauliche Veränderungen müssten nämlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Das sei aber nie passiert.
Gesetzesänderung soll Streitereien vermeiden
Zwar habe die Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Nachbarn ihr den Bau des Pools gestatten. Das ändere aber nichts daran, dass sie sich vor Baubeginn die Gestattung einholen müsse, erklärte der BGH und verweist auf die Reform des Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 2020. Der Gesetzgeber habe eine Quelle häufiger Streitereien beseitigen wollen, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner. "Man darf deshalb nicht einfach drauflos bauen."
Durch die Reform habe der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen. Danach muss jede bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinsam und vorab beschlossen werden. Das gelte auch, wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird, stellte der BGH klar. So werde sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden.
Halte sich eine Partei der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht an dieses Vorgehen, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. So wie auch in diesem Fall.
cp/LTO-Redaktion mir Material der dpa
BGH zur Wohnungseigentümergemeinschaft: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51337 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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