Darf man eine im Internet bestellte, versiegelte Matratze aus hygienischen Gründen nicht zurückgeben? Der BGH ist sich nicht sicher, er will die Frage nun dem EuGH vorlegen.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es am Mittwoch formal um einen Betrag von 95,59 Euro. So viel hat die Spedition gekostet, die der klagende Käufer einer Matratze mit der Rücksendung der von ihm erworbenen Matratze beauftragt hat, nachdem der Verkäufer sich auf seine Mitteilung, er mache von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nicht mehr zurück gemeldet hatte.
Tatsächlich geht es um eine Sachfrage, die sich jedem unmittelbar erschließt: Kann man nach dem Kauf einer Matratze im Internet wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, auch wenn man die mit einer Schutzfolie verpackte Matratze schon ausgepackt hat, der Verkäufer also davon ausgehen muss, dass sie auch benutzt wurde? Oder ist das unhygienisch und ein Widerruf daher ausgeschlossen?
Eigentlich hat der Gesetzgeber diese Frage geregelt. Das grundsätzliche Widerrufsrecht des Käufers beim Online-Kauf gilt gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht für "Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde". Aber fallen darunter Matratzen? Die man – anders als Zahnbürsten - schließlich auch im Möbelhaus mal ausprobiert?
Triftige Hygienegründe?
Das Landgericht Mainz war davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht des Käufers einer Matratze nicht ausgeschlossen werden dürfe. Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Da eine Matratze gereinigt werden könne, könne der Verkäufer sie auch weiterverkaufen.
Am Mittwoch wurde aber deutlich, dass der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH diese Auslegung zwar für möglich, aber keineswegs für zwingend hält. Aus Sicht der Richter stellen sich zwei Fragen: Welche Anforderungen sind an eine Versiegelung zu stellen? Und wie weit soll der Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen gehen?
Diese Fragen will der BGH nun offenbar dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Die Regelung basiert auf der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU). Für deren Auslegung hat die EU-Kommission einen Leitfaden herausgegeben, den die Instanzgerichte für unverbindlich hielten. Darin heißt es: "Damit Artikel (...) vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können, müssen triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen". Die Ausnahme vom Widerrufsrecht könnte demnach beispielsweise für "Auflegematratzen" gelten.
"Der EuGH wird dann hoffentlich nicht nur die Matratzenfälle lösen, sondern auch andere Fälle in dem Bereich", sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung. Eine Entscheidung (Az. VIII ZR 194/16) will der Senat am 8. November verkünden.
pl/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
Gebrauchte Matratzen gehen vor den EuGH: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24097 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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