Nach der VG Wort muss auch die GEMA vor dem BGH eine Niederlage hinnehmen. Ausschüttungen an Verlage seien rechtswidrig, so die Karlsruher Richter. Nun könnten weitere Zahlungsansprüche auf die Verwertungsgesellschaft zukommen.
Die GEMA muss im Rechtsstreit um die Vergütung von Kreativen eine Niederlage einstecken. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies nach Angaben einer Sprecherin vom Freitag eine Beschwerde der Musik-Verwertungsgesellschaft gegen ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin zurück. Dieses hatte 2016 per Teilurteil entschieden, dass Musikverlage kein Recht haben, pauschal an den Urheberrechten von Komponisten und Textern beteiligt zu werden.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Nach dem Urteil des BGH darf die Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres die Verlagsanteile von den Vergütungen für die Künstler abziehen. Geklagt hatten der ehemalige Piratenpolitiker und Musiker Bruno Kramm und sein Bandkollege Stefan Ackermann (Az. 24 U 96/14).
Die GEMA darf Gelder demnach nur an diejenigen Rechteinhaber ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen haben. Haben die Künstler diese zuerst durch vertragliche Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, können die Verleger mangels eigener Leistungsschutzrechte keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Somit haben sie auch keinen Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen aus den Nutzungsrechten.
Rechtsprechung zu VG Wort fortgeführt
Sofern die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die Verwertungsgesellschaft an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten, wäre dies wohl anders zu beurteilen. Im entschiedenen Fall lagen derartige Vereinbarungen zugunsten der Verleger aber nicht vor.
Nun muss die GEMA den klagenden Künstlern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile erteilen. Auf dieser Grundlage wird danach entschieden, ob die Künstler einen Anspruch auf Zahlung weiterer Entgelte haben.
Das KG hatte mit seinem nun bestätigten Urteil das BGH-Urteil zur Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) für die Musikbranche fortgeschrieben. Demnach dürfen Buchverlage über die VG Wort nur noch in Ausnahmefällen an den Millionenerlösen aus den Urheberrechten der Autoren beteiligt werden. Die GEMA betonte indes, anders als bei der VG Wort seien Musikverleger nicht pauschal beteiligt, sondern nur, wenn das im Verlagsvertrag eigens vereinbart werde.
Die GEMA habe nun damit begonnen, die Rechtsbeziehungen ihrer rund 70.000 Mitglieder abzufragen, erklärte die Gesellschaft. Schon jetzt stehe aber fest, dass der überwiegende Teil der Autoren die Zahlungen an die Verlage bestätigt habe. Nur ein Bruchteil der ausgeschütteten Gelder müsse daher zurückbezahlt werden.
dpa/mam/LTO-Redaktion
GEMA unterliegt vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25297 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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