BGH zum Einsturz des Kölner Stadtarchivs: Ver­ur­tei­lung des Ober­bau­lei­ters auf­ge­hoben

08.02.2022

Nach dem der BGH bereits zwei Freisprüche in einem ersten Strafprozess um den Einsturz des Kölner Stadtarchivs aufgehoben hat, muss das LG Köln auch das zweite Verfahren gegen einen verurteilten Oberbauleiter neu verhandeln.   

Auch ein zweiter Strafprozess zum Einsturz des Kölner Stadtarchivs mit zwei Todesopfern vor 13 Jahre muss noch einmal ganz von vorn geführt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob bereits im Oktober die Verurteilung eines ehemaligen Oberbauleiters wegen fahrlässiger Tötung vollumfänglich auf, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hervorgeht (Beschl. v. 13.10.2021, Az. 2 StR 477/19).

Zu der Katastrophe am 3. März 2009 war es wegen Bauarbeiten an einer U-Bahn-Haltestelle gekommen. Weil Arbeiter:innen 2005 einen großen Steinblock in der Baugrube gelassen hatten, konnten sich schadhafte Stellen in einer unterirdischen Betonwand bilden. Als diese Jahre später nachgab, strömten rund 5.000 Kubikmeter Wasser und Kies in die Baugrube, das Archiv kippte weg und riss zwei Wohngebäude mit. Zwei junge Anwohner wurden unter dem Schutt begraben.

"Unauflösbarer Widerspruch"

Nach einer mündlichen Verhandlung im Sommer 2021 hatte der Zweite Strafsenat des BGH bei einer Urteilsverkündung am 13. Oktober bereits die Freisprüche zweier Bauleiter aufgehoben. Wie erst jetzt bekannt wurde, gaben die Richter:innen am selben Tag per Beschluss der Revision eines dritten Angeklagten statt, der nach separatem Prozess am 7. Februar 2019 zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden war.

Der Mann war nur zwei Tage als Urlaubsvertretung zuständig gewesen. Laut Landgerichtsurteil unterschrieb er damals jedoch ein Bauprotokoll, das Unstimmigkeiten aufwies. In der Hauptverhandlung hatte sein Verteidiger die Vernehmung dreier sachverständiger Zeugen beantragt, die untermauern sollten, dass das Protokoll "insgesamt plausibel" gewesen sei. Die Strafkammer hatte das mit der Begründung abgelehnt, dies sei bereits erwiesen.

Später im Urteil hieß es dann, der Angeklagte hätte dem Protokoll bei sorgfältiger Prüfung "eindeutige Warnsignale". entnehmen müssen. Für den BGH steht das in unauflösbarem Widerspruch. Auf dem Verfahrensfehler beruhe das gesamte Urteil. Die Richter:innen hoben es deshalb komplett auf. Eine andere Strafkammer des LG Köln muss die Sache neu verhandeln.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Einsturz des Kölner Stadtarchivs: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47463 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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