Veräußert eine Oberpersonengesellschaft Anteile an einer gewerblichen Unterpersonengesellschaft, ist der Gewinn daraus gewerbesteuerpflichtig. Veräußerungen durch eine natürliche Person unterliegen hingegen nicht der Steuerpflicht. Dies verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, urteilte jetzt der BFH.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten Kapital- und Personengesellschaften sowie eine Stiftung ihre Anteile an einer GmbH & Co. KG veräußert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen durch sogenannte Oberpersonengesellschaften dürften der Gewerbesteuer unterliegen - und zwar auch wenn und soweit an der Oberpersonengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind.
Natürliche Personen, die mittelbar - über die Oberpersonengesellschaft - an der Unterpersonengesellschaft beteiligte sind, würden zum einen durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteur entlastet. Zum anderen habe sich der Gesetzgeber davon leiten lassen dürfen, dass die Feststellung der mittelbaren Beteiligungsverhältnisse mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein könne (Urt. v. 22.07.2010, Az. IV R 29/07).
BFH zur Gewerbesteuer: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1708 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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